Kloster zu Zarrentin
In dieser Rubrik werden verschiedene Beiträge zum Thema Zisterzienser-Nonnenkloster "Himmelspforte" zu Zarrentin veröffentlicht.
Ein Kloster kommt nach Zarrentin!
Das Klostergebäude zu Zarrentin wurde nach archäologischen Befunden zwischen 1280 und 1330 im ausgehenden Hochmittelalter errichtet. Bis es soweit war, mussten jedoch viele organisatorische und verwaltungsrechtliche Bestimmungen getroffen werden, darüber hinaus sollte das Kloster zunächst auch nicht in Zarrentin angesiedelt werden. Wie haben sich die Dinge nun zugetragen, dass das Nonnenkloster am Schaalsee erbaut wurde?
Um ein Kloster zu errichten, muss es zunächst finanzstarke Unterstützer für ein solches Projekt geben. In der Gräfin Audacia von Schwerin und ihrem Sohn, dem Thronfolger Graf Grunzelin, hatte das Klosterprojekt seine stärksten Interessenvertreter gefunden. Die Initiative zur Stifung eines Nonnenklosters ging sehr wahrscheinlich von der frommen Gräfin aus, da ihr Sohn der Vormundschaft noch nicht entwachsen war. Am 1. November 1246 wurden der Klosterstiftung 60 Hufen sowie das Dorf Marswittistorp zugewiesen. Die Hufe ist eine Größenangabe für Flächen, diese wurde im Mittelalter allerdings sehr unterschiedlich bemessen, sodass eine Umrechnung in Hekta schwerfällt. Die Verteilung der 60 Hufen wird südlich von Schwerin zwischen Neustadt-Glewe, Wöbbelin und Ludwigslust vermutet. Das dem Klosterprojekt zugewiesene Land konnte vom Kloster verpachtet oder direkt bewirtschaftet werden, um Geld für die Entwicklung des Gesamtprojekt zu erwirtschaften.
Die Stiftung eins Nonnenklosters brachte der Grafenfamilie ein gewisses Prestig, darüber hinaus entwickelten sich Klöster zu wirtschaftlichen Zentren einer Region und hatten die Funktion den Töchtern der Grafenfamilie sowie anderer adliger Familien eine geistliche Erziehung zu ermöglichen.
Nachdem die Stiftung des Nonnenklosters erfolgt war und ein Nonnenkonvent ins Land gerufen wurde, fehlte es diesem jedoch weiterhin an Geld. Daher versprach Graf Grunzelin III. dem Konvent 60 Mark. Um diese versprochene Schuld zu begleichen, verschenkte der Graf das Dorf Schonenlo und vier Hufen in Holthusen aus seinem Besitz. Außerdem wurden dem Klosterprojekt im Jahr 1251 zusätzlich die Dörfer Lübbelow, Kalverstert und Alt-Wabel zugeschrieben.
Wo der anfangs noch kleine Nonnenkonvent untergebracht wurde, konnte aus den Quellen nicht festgestellt werden, klar ist jedoch, dass die Region um den Schaalsee zunächst keine Rolle spielte. Vermutlich sollte das Klostergebäude südlich von Schwerin angesiedelt werden. Vermutlich wäre es auch so gekommen, wenn dem Nonnenkonvent das in Aussicht gestellte Dorf Krebsförden (heute ein Stadtteil von Schwerin) und der Ostorfer See bei Schwerin zugesprochen worden wären. Hierzu ist es scheinbar nicht gekommen.
Es gibt jedoch Hinweise, dass der Nonnenkonvent sich bereits bis 1251 in Zarrentin angesiedelt hatte, da entsprechende Schenkungen durch den Grafen aus Schwerin erfolgten. Endgültig wandelte sich das Blatt jedoch erst 1251, als sich dem Nonnenkonvent die Möglichkeit eröffnete die 60 Hufen zwischen Neustadt-Glewe, Wöbbelin und Ludwiglust gegen 6 Hufen in Zarrentin am Schaalsee mit einem Ritterhof und Katen (alte Bezeichnung für Wohnhaus), 3 Hufen in Kölzin und 2 Hufen in Wokendorf mit Ritter von Bodenstedt zu tauschen. Dieser Tausch hört sich zunächst nicht gut an, allerdings darf die Nähe zum See nicht unterschätzt werden. Ein Kloster benötigt den Zugang zu Gewässern, da der Fischfang für das tägliche Klosterleben unschätzbar wichtig gewesen ist. Mönche und Nonnen sollten Fleischgerichte meiden und richteten sich daher auf Fischgericht eaus. Somit wurde der Tauschhandel unter den gegebenen Bedingungen durchgeführt und es wurden die Pläne für einen Klosterbau in Zarrentin in die Wege geleitet.
Die Familie von Bodenstedt stammt aus dem Raum Lüneburg und der Ritter Burchard von Bodenstedt ist der erste Bodenstedt, der sich in Mecklenburg ansiedelte. Die von Bodenstedts standen den Grafen zu Schwerin nahe. Die Ritterfamilie erhielt die 60 Hufen und damit auch die Dörfer Lübbelow, Kalverstert und Alt-Wabel offiziell zum Lehen. Die Schenkungen Schoenlo und die vier Hufen in Holthusen blieben weiterhin im Besitz der Klosterkonvents.
Am 19. Mai 1252 wurde die Stifung des Kloster zu Zarrentin durch den zuständigen Bischof Friedrich von Ratzeburg bestätigt. Zudem stellte er diese unter den Schutz der Apostel Petrus und Paulus. Drei Jahre später nahm Papst Alexander IV. Stellung zum Bauvorhaben eines Nonnenklosters in Zarrentin, so forderte er am 17. Juli 1255 die gesamte Geistlichkeit des Erzbistums Bremen auf das Nonnenkloster Himmelspforte zu Zarrentin in seinen Rechten und Privilegien zu schützen.
Zusammenfassend ist der Nonnenkonvent vermutlich seit 1251 in Zarrentin ansässig, der heutige Klosterbau wurde etwa 30 Jahre später ab 1280 begonnen und wurde ca. 1330 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt hatte der ansässige Nonnenkonvent ein repräsentatives und funktionales Wohn- und Arbeitsgebäude.
Quellenangaben:
Georg Christian Friedrich Lisch: Ueber das spätere Kloster Zarrentin südlich von Schwerin, In: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Band 34 (1869), S. 3-19 unter:
http://mvdok.lbmv.de/mjbrenderer?id=mvdok_document_00002225#page7 (abgerufen am 06.07.2019)
Prösch, Christoph: Das ehemalige Zisterzienser-Nonnenkloster Himmelspforte zu Zarrentin, Zarrentin 2007, S. 6-13
Welche Rolle spielten Nonnenklöster im Zisterzienserorden?
Frauen bzw. Nonnen wurde der Zutritt zu Männerabteien verboten. Somit konnten Frauen auch nicht als Repräsentanten eines Nonnenklosters am jährlich stattfindenden Generalkapitel („capitulum abbaut“) in Cîteaux teilnehmen. Auf dem Generalkapitel wurden allgemeine Ordensbelange, Probleme und die Ordensgesetzgebung geklärt. In Cîteaux befindet sich das Mutterkloster aller anderen Zisterzienserklöster, somit war die Verwaltung zentralisiert und die Struktur bzw. Ordnung konnte einheitlich bewahrt werden.
Um Frauenklöster am Ordensleben zu beteiligen, bzw. um sie an den Orden zu binden und zu überwachen, wurde das Amt des Vaterabtes („pater immediatus“) eingeführt.
Sobald ein Frauenkloster inkorporierte bzw. in den Orden eingegliedert wurde, suchte die zuständige Ordensleitung in der Nähe nach einer Männerabtei, aus der ein für das Frauenkloster geeigneter Vaterabt eingesetzt werden konnte. Das Amt des Vaterabtes brachte eine Art Aufsichtsfunktion mit sich. Hierbei wurde unter anderem die Wirtschaftlichkeit des Frauenklosters bewertet und um der Gefahr des Verkaufs von geistlichen Ämtern („Simonie“) zu begegnen, überprüfte der Vaterabt auch die neuen Mitglieder eines Nonnenklosters. Als wichtigstes Mittel diente die jährliche Visitation, dabei wurden die Klosterregeln, das Klosterleben sowie die Kapitelstatuten betrachtet. Zudem mussten die zuständigen Äbtissinnen Rechenschaft über die Klosterverwaltung ablegen. Darüber hinaus wurden die Chor- und Laienschwestern befragt, da deren Aussagen wichtig waren, um ein geschlossenes Bild über das Leben in der Abtei mit den verschiedenen Tätigkeiten zu erhalten.
Dem Generalkapitel in Cîteaux hatte der Vaterabt einen ausführlichen Bericht seiner Visitation zu erstatten. Somit waren inkorporierte Klöster im Generalkapitel stets mittelbar vertreten. Umgekehrt war der Vaterabt zusätzlich der Vollstrecker von finanziellen Forderungen des Generalkapitels.
Seit 1237 sollten Zisterzienserinnen ausschließlich beim Vaterabt oder dem ernannten Visitator beichten. Die Beichtjurisdiktion von 1233 wurde in soweit verschärft, dass dieses Amt vom Vaterabt nicht mehr nach Belieben abgetreten werden konnte. Diese Verschärfung wurde erst 1265 aufgehoben, als das Generalkapitel die Abtretung an Kapläne zuließ.
In der Carta Caritatis, dem Verfassungsdokument der Zisterzienser, wurde festgelegt, dass an das Mutterkloster in Cîteaux keine unmittelbaren Abgaben („Kontributionen“) geleistet werden müssen. Allerdings wurden seit dem Ende des 13. Jh. jährliche Abgaben für allgemeine Ordensbelange und zur Unterstützung von notleidenden Klöstern gefordert. Diese Abgaben waren mit der Carta Caritatis konform, da sie nicht direkt dem Mutterkloster zuflossen. Papst Benedikt XII. verpflichtet die Äbte unter Strafe diese Forderungen pünktlich einzutreiben, da im ausgehenden 13. Jh. einige Klöster in wirtschaftliche Not gerieten. Viele Frauenklöster hatten durch die Mitgift von Frauen adliger Herkunft einen gewissen Reichtum erlangt, allerdings zeigten sich die Frauenklöster nicht erfreut über die Zahlungen, da sie selber nicht immer so gut aufgestellt waren.
Der Vaterabt hatte eine Sondervollmacht, die ihn dazu bemächtigte, einen sich in Not befindenden Nonnenkonvent gegebenenfalls aufzulösen und die Ordensfrauen auf andere Klöster in der Nähe aufzuteilen.
Ein inkorporiertes Zisterzienserinnenkloster war in seinem Aufbau und in seiner ganzen Funktion eng mit dem Zisterzienserorden verbunden. Das geistliche und wirtschaftliche Leben wurde mittelbar durch das Generalkapitel in Cîteaux bestimmt. Als Hauptbindeglied können die Vateräbte gelten, die innerhalb der Frauenklöster eine einheitliche Struktur und Lebensweise delegierten, sodass eine gewisse Norm in allen Klöstern gehalten wurde.
Quellenangabe:
Krenig, Dr. phil. Ernst Günther: Mittelalterliche Frauenklöster nach den Konstitutionen von Cîteaux unter besonderer Berücksichtigung fränkischer Nonnenkonvente (Dissertation zur Erlangung des philosophischen Doktorgrades an der Universität Würzburg), Würzburg 1953, S. 65-75
Gemeinschaft im Nonnenkloster
Die Anzahl der Chor- und Laienschwestern in einem Kloster war begrenzt, um die Wirtschaftlichkeit eines Klosters zu erhalten. Ausnahmen wurden gemacht, wenn der Beitritt einer adligen Person einen wirtschaftlichen Vorteil versprach. Eine Mitgift war gemäß der Ordensregel "Regula sancti" verboten, die angenommenen materiellen bzw. imateriellen Leistungen wurden als freiwillige Gaben betrachtet. Um eine dauerhafte und auf das geistliche Leben ausgerichte Gemeinschaft zu erhalten, war die Hierarchie im Kloster auf mehrere Ämter und in Gruppen geteilt.
Der Vaterabt
Beschreibung: Das Amt des Vaterabtes ist immer männlich. Er stellt das Bindeglied zum Orden dar, da nur Männer am Generalkapitel der Zisterzienser in Cîteaux teilnehmen konnten. Somit ist Amt des Vaterabtes eines, das insbesondere im Zisterzienserorden eingerichtet wurde. Die Äbtissin ist dem Vaterabt gegenüber Rechenschaft schuldig.
Aufgabe: Überwachung der Klosterstatuten, des Verhaltens der Nonnen und des wirtschaftlichen Betriebes, Eintreibung von Forderungen des Ordens und Vertretung des Klosters im Generalkapitel.
Die Äbtissin
Beschreibung: Als oberste Frau des Klosters, ist sie für die Einhaltung von Recht und Ordnung sowie für die Durchsetzung der Klosterstatuten zuständig. Eine Äbtissin war einem Abt im Zisterzienserorden nicht gleichgestellt. Ihr war unter anderem der Besuch des Klosterkapitels verboten. Die Amtszeit einer Äbtissin konnte bis zur Resignation oder bis zum Lebensende reichen.
Aufgabe: Durch die Übertragung der "Potestas dominativa" hatte die Äbtissin die Sorge um das geistliche und weltliche Wohl der Klosterschwestern übernommen. Als wichtige Aufgabe darf neben der Einbindung in liturigsche Zeremonien die Besetzung der restlichen Klosterämter gesehen werden.
Wahl: Die Äbtissin wird aus dem Kreis der Chorschwestern gewählt und sie muss mindestens das 30. Lebensjahr erreicht haben.
Die Wahl konnte durch die nachfolgend aufgeführten Wahlmethoden stattfinden:
- Usus per inspirationem = Die Chorschwestern standen einmütig hinter einer Kandidatin.
- Usus per compromissum = Es wird eine Wahlkommission zur Wahl der Äbtissin gebildet.
- Usus per scrutinium = Es fand eine geheime Wahl statt (Mehrheitsentscheid).
Prokurator/Probst
Beschreibung: Wirtschaftliche und juristische Erwägungen führten in vielen Klöstern zum Amt des Prokurators bzw. des Probstes. In den nicht inkorporierten Klöstern wurden Prokuratoren ehr selten eingesetzt.
Der Probst wurde entweder vom Nonnenkonvent gewählt oder ein einflussreicher Landesherr vergab das Amt als Pfründe. Das Amt des Prokurators bzw. Probstes wurde von einem Mann ausgeführt, da man glaubte, er könnte in der damaligen Zeit mehr Nachdruck bei wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen durchsetzen. In jedem Fall ist das Amt des Prokurators der Äbtissin gegenüber verantwortlich.
Die Priorin
Beschreibung: Stellvertreterin der Äbtissin bei Krankheit oder Abwesenheit war die Priorin. Im Refektorium gab sie neben anderen kleinen Aufgaben das Zeichen zum Beginn der Mahlzeit.
Die Subpriorin
Beschreibung: In großen Klöstern wurde zusätzlich das Amt der Subpriorin zur Führung des Klosterlebens bei Abwesenheit der Äbtissin und der Priorin eingeführt.
Die Novizenmeisterin
Beschreibung: Unterweisung und Belehrung der Novizinnen in ihrem Stand.
Die Sakristanin
Beschreibung: Sie beleuchtete am Morgen die Schlafsäle und die Kirche. Außerdem musste sie die Glocke zur gegebenen Zeit läuten. Als besondere Aufgabe darf die Herstellung von Hostien verstanden werden.
Die Kantorin
Beschreibung: Die Kantorin überwachte die Ordnung des Kirchengesanges und des Chorgebetes und war für die Bibliothek im Kloster verantwortich.
Die Infirmarin
Beschreibung: Die Infirmarin oder auch Siechenmeisterin wurden für den Dienst an Kranke eingeteilt. Darüber hinaus war sie für Sterbende zuständig und bereitete die Toten zur Beerdigung vor.
Die Speisemeisterin
Beschreibung: Sie war für das leibliche Wohl der Nonnen zuständig und deckte im Refektorium die Tische ein.
Die Cellerarin
Beschreibung: Die Cellerarin war in wirtschaftlichen Dingen die rechte Hand der Äbtissin.
Die Bursarin
Beschreibung: Die Bursarin verwaltete die Klosterkasse und war somit für die unmittelbaren Finanzen zuständig.
Die Pförtnerin
Beschreibung: Zu den wichtigsten Ämtern im Kloster gehörte das Amt der Pförtnerin, da sie den notwendigen Verkehr im Kloster nach außen überwachte.
Die Chorschwestern
Herkunft: häufig Töchter des Adels.
Rechte: Innerhalb der Gemeinschaft wahlberechtigt (Amtfrauen und Äbtissinnen konnten nur aus den Reihen der Chorschwestern hervorgehen).
Aufgabe: Trägerinnen des monastischen Lebens, sie waren verpflichtet die liturgischen Tagzeiten zu beten.
Die Laien- bzw. Konversschwestern
Herkunft: häufig Töchter von Bauern und Kaufleuten
Recht: kein aktives oder passives Wahlrecht (Usus Conversorum), keinen Zugang zu Klosterämtern
Aufgabe: Arbeiten wie die Bestellung des Klostergartens, Dienste im Backhaus sowie in der Küche und im Brauhaus, für gebildete Laienschwestern stand die Arbeit im Scriptorium offen
Die Novizin
Beschreibung: Eine Novizin ist eine Anwärterin auf den Rang einer regulären Nonne bzw. Chorschwester. Am Ende eines Noviziatsjahres stand die offizielle Aufnahme in den Orden durch die sogenannte Profess.
Auch die Laienschwestern mussten ein Probejahr absolvieren, allerdings war die endgültige Aufnahme in den Orden weniger aufwendig als bei Novizinnen.
Männliches Konverseninstitut
Beschreibung: Insbesondere bei Frauenabteien lag es nahe, Mönche für die Landwirtschaft und die Arbeiten außerhalb des Klosters in der Nähe zu haben. Die den Nonnenklöstern zugeordneten männlichen Konversen bzw. Laienbrüder sind anfänglich noch nicht mit den Konversen in Männerklöstern vergleichbar gewesen. Erst 1229 wurden diese Laienbrüder durch das Generalkapitel der Zisterzienser in Cîteaux gleichgestellt.
Die Wohnstätte der männlichen Konversen eines Klosters lag in der Regel nicht innerhalb des Klausurbereiches, sondern bei den Wirtschaftsgebäuden.
Quellenangabe:
Krenig, Dr. phil. Ernst Günther: Mittelalterliche Frauenklöster nach den Konstitutionen von Cîteaux unter besonderer Berücksichtigung fränkischer Nonnenkonvente (Dissertation zur Erlangung des philosophischen Doktorgrades an der Universität Würzburg), Würzburg 1953, S. 48-65