Diese Rubrik greift explizit verfassungsgeschichtliche Themen auf, um die Komplexen rechtlichen und politischen Strukturen Mecklenburgs darzustellen.
Menschen, die auf Dauer zusammenleben, benötigen eine Ordnung, die klar festlegt, wie weit der Handlungsrahmen der Gemeinschaftsmitglieder geht. Ob diese Ordnung schriftlich niedergelegt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Die staatliche Ordnung kann jedoch auch als eine Reihe von grundlegenden Gesetzen gefasst werden. Dies ist die älteste Art, die Verfassung eines Gemeinwesens festzuhalten. Zu einem modernen Staat gehören zudem Verfassungsurkunden.
Mecklenburg besaß bereits im frühen Mittelalter mehrere Urkunden, die die grundlegenden staatsrechtlichen Verhältnisse festlegten. So führte die Erhebung der mecklenburgischen Fürsten zu Herzögen zu einer Verschiebung der Macht im Norden des Reiches. Mit dieser Ernennung durch Karl IV. im Jahre 1348 verschwand die Oberhoheit Brandenburgs und Sachsen über Mecklenburg. Die mecklenburgischen Fürsten stiegen nicht nur in den Reichsfürstenstand auf, sondern sie besaßen nun auch ein unabhängiges Territorium. Ergänzend muss gesagt werden, dass der politische Einfluss der mecklenburgischen Fürsten auf das Reich verschwindend gering blieb. Allerdings konnten ihnen ihre Stellung und ihr Herrschaftsgebiet nicht mehr streitig gemacht werden, die Belehnung durch Karl IV. hatte eine dauerhafte und verbindliche Wirkung im Reich.
Die Bildung von Landständen seit dem 1600 Jahrhundert spielte für die politische Entwicklung in Mecklenburg ebenfalls eine wichtige Rolle. Im Jahr 1523 wurde eine erste Urkunde zur Union der Landstände verfasst. In ihr vereinigten sich die Prälaten (hohe Geistliche, deren Aufgaben mit der Reformation entfielen), die sogenannten Mannen (Ritter und landsitzender Adel) und die vier Lande Mecklenburg, Wenden (Güstrow), Rostock und Stargard. Diese Beteiligten bildeten eine landesumfassende Körperschaft, die vorrangig gegründet wurde, um ihre privaten Interessen gegen die Landesherren zu verteidigen. Als wichtigster Punkte erwies sich jedoch die Erklärung der Unteilbarkeit. Somit konnte das Land Mecklenburg trotz der dynastischen Teilung in den darauffolgenden Jahrhunderten als Land zusammengehalten werden.
Im Laufe der Zeit schafften es die Stände zunehmende Privilegien den Landesherren abzuringen. So übernahmen sie 1572 die Schulden der Herzöge und verlangten im Gegenzug das absolute Steuerbewilligungsrecht. Seit den 1620er Jahren kann man sogar von einer eigenständigen landständischen Verwaltung sprechen. So richteten sie sich eine eigene Kasse, den Landkasten, ein, um die Schuldentilgung der Herzöge voranzutreiben. Die Landstände konnten auf den Landtagen ihre Mitsprache wirksam machen und seit 1620 gab es einen Ausschuss von Ritter- und Landschaft, der als Organ der Stände diese außerhalb der Landtage vertrat. Interessanterweise war der Sitz dieses Ausschusses sowie des Landkasten in Rostock, dem wirtschaftlichen und geistlichen Zentrum im Nordosten des Landes.
Die zunehmende Macht der Stände konnte von den herrschenden Fürsten nicht mehr zurückgenommen werden, daher erlangten die Mecklenburger Herzöge auch niemals eine absolute Herrschaft. Dies änderte sich auch nicht, als die Mecklenburger Herzöge auf dem Wiener Kongress 1815 zu Großherzögen erhoben wurden.
Quellenangabe: Bei der Wieder, Helge: Kurzer Abriss der mecklenburgischen Verfassungsgeschichte - Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassung, 2007 Schwerin, S. 6-8
Im Dreißigjährigen Krieg verloren die Mecklenburgischen Herzöge für kurze Zeit ihre Macht, da der Generalissimus Albrecht von Wallenstein das Herzogtum vom Kaiser erhielt. Von Wallenstein trieb die Absetzung der Herzöge über den Kaiser wegen Hochverrats voran. Am 9. Dezember 1627 übergab der Kaiser seinem General in einer geheimen Audienz das Herzogtum Mecklenburg. Aus militärischen Gründen musste Wallenstein sein Land 1629 jedoch wieder verlassen, da die gegnerischen Truppen aus Schweden im Zusammenschluss mit den ehemaligen Mecklenburgischen Herzögen immer weiter gen Süden vordrangen. Als schließlich 1648 Frieden geschlossen wurde, ließen sich die Schweden für ihren Einsatz von den Mecklenburger Herzögen bezahlen. Sie erhielten die Stadt und den Hafen Wismar, sowie Neukloster und die Insel Poel. Wismar blieb bis 1716 im Besitz der schwedischen Krone und ging im Zuge des Nordischen Krieges an das Dänische Königshaus. Im Siebenjährigen Krieg eroberten die Preußen 1757 Wismar und erst 1803 fiel es über eine „Verpfändung“ zurück an das Herzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Für den Verlust an die Schweden wurden die Herzöge auf dem Wiener Kongress mit den Bistümern Ratzeburg und Schwerin ausgestattet. Hierbei handelte es sich um Ländereien, in denen die Bischöfe nicht nur geistliche Oberherren, sondern zugleich auch Landesherren waren. Im Zug der reformatorischen Bewegung wurden beide Bistümer in reichsunmittelbare weltliche Fürstentümer umgewandelt. Dies war der letzte nennenswerte Gebietsgewinn für das Herzogtum Mecklenburg. Die beiden Gebiete fielen allerdings nicht direkt an Mecklenburg, sondern an die Herzöge, die sie in Personalunion regierten. Somit hatten die Mecklenburgischen Stände keinen Einfluss auf diese Gebiete. Allerdings wurde das Fürstentum Schwerin noch im 18. Jahrhundert sukzessive ins Herzogtum übernommen.
Die letzte dynastische Teilung Mecklenburgs fand 1701 ihre rechtliche Grundlage im vom Kaiser bestätigten Hamburger Vergleich. Der Hamburger Vergleich beendete einen mehr als fünfjährigen Erbfolgestreit um den Landesteil Mecklenburg-Güstrow, deren thronfolgefähiger Mannesstamm erloschen war. Es entstanden die beiden Teil-Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin (bestehend aus dem Fürstentum Werle, dem Fürstentum Schwerin, der gleichnamigen Grafschaft Schwerin sowie der Herrschaft Rostock) und Mecklenburg-Strelitz (bestehend aus den Fürstentum Ratzeburg, der Herrschaft Stargard und den Städten Neubrandenburg, Friedland, Woldegk, Streits, Stargard, Fürstenberg und Wesenberg). Allerdings erhielt der Landesteil Mecklenburg-Schwerin im Vertrag innenpolitisch eine Vorrangstellung. Gemeinschaftlich blieben beiden Landesteilen die Landstände, das Konsistorium (die oberste Behörde für kirchliche Angelegenheiten) sowie das Hof- und Landgericht. Um künftigen Landesteilungen vorzubeugen, wurde für die Thronfolgeregelung das Erstgeburtsrecht endgültig festgelegt. „Die Union der Stände hatte wiederum die völlige Trennung der beiden mecklenburgischen Herzogtümer verhindert. Diese waren gleichsam staatsrechtlich Siamesische Zwillinge, die verschiedene politische Ansichten entwickeln konnten, aber immer aufeinander angewiesen waren“, resümierte Helge Bei der Wieder. (Bei der Wieder, Helge: Kurzer Abriss der mecklenburgischen Verfassungsgeschichte - Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassung, 2007 Schwerin, S. 8-9)
Quellenangabe: Bei der Wieder, Helge: Kurzer Abriss der mecklenburgischen Verfassungsgeschichte - Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassung, 2007 Schwerin, S. 8-9
Die absolutistische Herrschaft Ludwig des XIV. von Frankreich strahlte auf Europa aus. So wollte u. a. auch Herzog Karl Leopold (1713-1747) von Mecklenburg-Schwerin gewaltsam ein solche von den Ständen unabhängige Herrschaft herstellen. Allerdings hatten die Stände mit dem Kaiser und der Hilfe von benachbarten Fürsten starke Verbündete, sodass das Unterfangen von Karl Leopold erfolglos blieb. Erst sein Nachfolger Christian Ludwig konnte 1755 eine Einigung mit den Landständen im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich herstellen. Mecklenburg-Strelitz trat diesem Vertrag im selben Jahr bei, wodurch dieser die kaiserliche Bestätigung erlangte.
In dem Erbvergleich wurde die landständische Union von 1523 anerkannt, wodurch den Bestrebungen der Städte nach mehr Selbstständigkeit ein Riegel vorgeschoben wurde. Das Organ der Stände wurde im Folgenden zu einem Organ der Landesverfassung. Der Schweriner Herzog hatte den Landtag mindestens einmal im Jahr (im Herbst) in Malchin bzw. Sternberg einzuberufen. Das Mitspracherecht der Stände wurde im Erbvergleich ebenfalls niedergeschrieben. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Erbvergleiches blieben selbst im Deutschen Bund (ab 1815) aktuell, der Artikel 13. der Bundesakte des Deutschen Bundes besagte: „In alle Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung stattfinden.“ Mecklenburg befand sich auf der Höhe der Zeit und musste sich nicht erst wie die meisten anderen Bundesstaaten eine geschriebene Verfassung geben.
Seit ca. 1830 wurde der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich als veraltet und altständisch betrachtet. Zum Kuriosum wurde der Erbvergleich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, als es bis zum Ende des 1. Weltkrieges bzw. zum Ende der Monarchie nicht gelang eine moderne Verfassung einzurichten.
Hier muss allerdings erwähnt werden, dass der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich beinahe durch die Entwicklungen in Folge der Revolution von 1848 beseitigt worden wäre. So wurde in Mecklenburg-Schwerin eine Abgeordneten-Versammlung gewählt, die am 3. August 1849 das Staatsgrundgesetz für Mecklenburg beschloss. Diese Staatsgrundgesetz sollte Friedrich Franz II. in Kraft setzen, doch der Großherzog Georg von Mecklenburg-Strelitz war dafür nicht bereit und löste ohne die Berechtigung dafür zu haben, den einberufenen Landtag auf. Somit konnte das Staatsgrundgesetz in Mecklenburg-Strelitz nicht umgesetzt werden. Das Grundgesetz begann mit einem Katalog von Grundrechten: Gleichheit der Mecklenburger, Abschaffung des Adels als Stand, Allgemeine Wehrpflicht, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Wahrung des Briefgeheimnisses, Presse- und Glaubensfreiheit, Zivilehe, freie Berufswahl, Versammlung- und Koalitionsfreiheit, Aufhebung der Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes etc. Außerdem wurde die Rechtsprechung von anderen Staatsgewalten getrennt. Die Trennung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt wurde nicht vollständig durchgeführt (ist selbst heute nicht vollständig vorhanden), aber der Großherzog war an die Verfassung und den Willen des Parlaments gebunden. Die insgesamt 190 Paragraphen gewährten ein hohes Maß bürgerlichen Freiheiten.
Nachdem der Landtag durch Georg von Mecklenburg-Strelitz aufgelöst wurde, erklärten die Landstände die Union der beiden Großherzogtümer für beendet. Somit konnte Friedrich Franz II. den Landtag für Mecklenburg-Schwerin endgültig und rechtswirksam einberufen und am 10. Oktober 1849 das Staatsgrundgesetz für den Landesteil Mecklenburg-Schwerin in Kraft setzen. Gleichzeitig wurden die landständische Verfassung sowie die Landstände aufgehoben. Die Neuordnung hatte jedoch nur eine kurze Haltbarkeit. Großherzog Georg von Mecklenburg-Strelitz und alle Erbberechtigten, darunter König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, sind von Anfang an strikte Gegner der bürgerlichen Freiheiten und der neuen Ordnung. Auf Druck willigte Friedrich Franz II. einem Schiedsverfahren ein. Das Urteil dieses Verfahrens führte zu einem Sieg der Gegner. Da der Landesteil Mecklenburg-Strelitz dem Staatsgrundgesetz nicht zugestimmt hat, ist auch die Einsetzung dieser neuen Ordnung für Mecklenburg-Schwerin rechtswidrig. Somit wurde mit dem Freiwalder Schiedsspruch der Erbvergleich von 1755 wieder zur Verfassung Mecklenburgs und ein historischer Moment zur verfassungsrechtlichen Modernisierung des Landes wurde vertan.
Insbesondere das Fehlen eines Wahlrechts für ein Landesparlament brachte Mecklenburg in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts den Ruch der Rückständigkeit ein. Beide mecklenburgischen Großherzogtümer waren die einzigen Staaten im 1871 gegründeten Deutschen Kaiserreich, die keine Volksvertretung hatten. Im Reichstag brachte der nationalliberale Abgeordnete und Schweriner, Friedrich Büsing, 1871 den Antrag ein, das in jedem Bundesstaat eine Vertretung vorhanden sein müsse, die für Haushaltsfragen und Gesetze befragt werden müsse. Dieser Antrag wurde vom Reichstag mit großer Mehrheit verabschiedet. Allerdings wurde der Antrag vom Bundesrat nicht freigegeben, da der Bundesrat die Verfassungsautonomie von Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen wollte.
1875 drückte der Reichstag seine Hoffnung aus, das auch Mecklenburg eine Änderung der Landesverfassung herbeiführen könnte. Großherzog Friedrich Franz II. versuchte abgespeckt Varianten einer modernen Verfassung einzubringen. Er musste hierfür den neuen Großherzog von Mecklenburg-Strelitz überreden, was ihm nach einiger Zeit auch gelang. Allerdings wurden seine Vorschläge zur Verfassungsänderung 1872, 1874, 1875 und 1880 vom Landtag abgelehnt. Insbesondere die landtagsfähigen Rittergüter und Landbesitzer wollten sich in ihren eingesessenen Rechten nicht mehr beschneiden lassen.
Die letzten Bemühungen zur Änderung der Verfassung von 1755 wurden zwischen 1907 und 1913 angestellt. Friedrich Franz IV. von Schwerin und Adolf Friedrich V. hatten Angst, dass das Reich eingreifen würde, um den unhaltbaren Zustand in den beiden Herzogtümern zu beenden. Allerdings wurden die sechs Verfassungsentwürfe erneut vom Landtag abgelehnt. Die Überlegungen gingen soweit, dass die beiden Großherzöge bei einer erneuten Ablehnung eigenmächtig eine neue Verfassung einsetzen wollten. Die Kriegshandlungen ab 1914 ließen diese Überlegungen jedoch verblaßen und ab 1918 gegenstandslos werden.
Am 8. November 1918 versuchte Friedrich Franz IV. in einem Allerhöchsten Erlass, der vom Staatsministerium gegengezeichnet wurde, den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich teilweise außer Kraft zu setzen. Ab sofort sollte in Mecklenburg ein parlamentarisches System mit Volksvertretung durch Kammern eingesetzt werden. Mit diesem Staatsstreich wollte der Großherzog die Monarchie retten, allerdings hatten sich die politischen Kräfte nach der Kapitulation 1918 bereits neu geordnet, sodass Friedrich Franz IV. am 14. November 1918 dazu gebracht wurde, für sich und seine Nachkommen auf den Thron zu verzichten.
Quellenangabe: Bei der Wieder, Helge: Kurzer Abriss der mecklenburgischen Verfassungsgeschichte - Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassung, 2007 Schwerin, S. 9-16
Mit dem Ende des 1. Weltkrieges und dem Ende der Monarchie entstanden aus den beiden Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zwei neue Freistaaten. Insbesondere in Mecklenburg-Strelitz fürchtete man die Vereinigung mit Mecklenburg-Schwerin und entwarf deshalb vorsorglich ein eigenes Landesgrundgesetz. Mit dieser Maßnahme wollte man die Eigenständigkeit demonstrieren. Das besagte Landesgrundgesetzt von Mecklenburg-Strelitz wurde bereits am 29. Januar 1919 von der Verfassungsgebenden Versammlung in Neustrelitz verabschiedet. In dieser ersten deutschen Verfassung, die nach dem 1. Weltkrieg entstand, wurde die Trennung der beiden Mecklenburg festgeschrieben. In Mecklenburg-Schwerin ließ man sich mit der Formulierung einer Verfassung mehr Zeit, die erste Fassung wurde erst am 20. Mai 1920 in Schwerin verabschiedet. Schwerpunktmäßig wurde in den 1920er Jahren die kommunale Selbstverwaltung landesweit installiert. Eine Annäherung der beiden Freistaaten ist bis in die 30er Jahre nicht zu verspüren gewesen. Die frühere Verbindung über die Union der Landstände war verschwunden und die Segregation weit vorangeschritten.
Mit der Machtübernahme der NSDAP ab 1933 wurde die bundesstaatliche Ebene im Reich in einen dezentralisierten Einheitsstaat umgewandelt. Noch 1933 wurde für die beiden Mecklenburg und Lübeck ein Reichsstatthalter eingesetzt. Dieser Reichsstatthalter war für die Umsetzung der Parteipolitik zuständig und hatte die Funktion eines ständigen Vertreters der Reichsregierung für die drei Gebiete. Im Zuge der Gleichschaltung verloren die Länder ihre Hoheitsrechte und die Beamten in den beiden Mecklenburg wurden faktisch zu mittelbaren Reichsbeamten.Der Reichsstatthalter setzte die Wiedervereinigung der beiden Mecklenburg gegen den teils heftigen Widerstand von Parteigenossen aus dem Strelitzer Landtag durch. Am 1. Januar 1934 wurden Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz offiziell wiedervereinigt zu Mecklenburg.
Quellenangabe: Bei der Wieder, Helge: Kurzer Abriss der mecklenburgischen Verfassungsgeschichte - Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassung, 2007 Schwerin